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Mein Gasteinerlebnis
Wer in Deutschland eine Kur beantragen möchte, sollte sich am besten zuerst an eine*n Fachärzt*in wenden – in vielen Fällen an einen Rheumatolog*in oder Orthopäd*in. Das ist sinnvoll, weil ein fachärztlich ausgestellter Kurantrag die Aussicht auf eine Bewilligung häufig erhöht.
Die Ärzt*innen halten im Antrag fest, aus welchen medizinischen Gründen eine Kur empfohlen wird. Danach werden die Unterlagen vom zuständigen Kostenträger geprüft, der über die Genehmigung des Aufenthalts entscheidet.
Bewilligt werden alle drei Jahre ein ambulanter Kuraufenthalt oder alle vier Jahre ein stationärer Kuraufenthalt. Bei medizinischen Ausnahmen wird eine Kur auch öfter bewilligt. Der Antrag sollte medizinisch fundiert sein.
Wissenschaftliche Informationen und Studien zur Wirksamkeit der Gasteiner Kur werden auf Anfrage an kur@gastein.com gerne zugesandt.
In Deutschland kann je nach medizinischer Indikation eine offene Badekur als ambulante Vorsorgeleistung oder eine stationäre Vorsorgeleistung beziehungsweise Rehabilitation beantragt werden. Der Antrag wird gemeinsam mit dem oder der behandelnden Ärzt*in gestellt; eine fachärztliche Begründung kann dabei besonders hilfreich sein.
Abrechnungsvereinbarungen bestehen unter anderem mit AOK, BARMER, KKH, DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse, HEK – Hanseatische Krankenkasse, BIG direkt gesund, verschiedenen Betriebs- und Innungskrankenkassen, der KNAPPSCHAFT sowie der SVLFG.
Kosten:
Organisation:
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Bei privaten Krankenversicherungen in Deutschland hängt die Kostenübernahme für eine Kur oder Reha grundsätzlich vom individuellen Tarif ab. Ein allgemeiner Anspruch auf Erstattung besteht nicht automatisch. Deshalb sollte vor Beginn der Kur unbedingt mit der privaten Krankenversicherung geklärt werden, ob und in welchem Umfang Leistungen in Gastein übernommen werden. In vielen Fällen erhalten Privatpatient*innen zunächst eine Rechnung und reichen diese anschließend selbst bei ihrer Versicherung ein; ob eine vollständige oder nur teilweise Erstattung erfolgt, richtet sich nach dem vereinbarten Tarif.
Sämtliche ärztlich verordnete Anwendungen und geleistete Eigenanteile können bei der Einkommensteuererklärung bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden. Auch die Unterkunft kann abgesetzt werden, wenn die Unterbringung auf der Rechnung als Kuraufenthalt deklariert ist. Im Vorfeld muss allerdings die medizinische Notwendigkeit der Anwendungen von einem Amtsarzt attestiert worden sein.
Wird der Kurantrag abgelehnt, bedeutet das nicht zwangsläufig das Ende der Antragstellung. Oft fehlt im Antrag eine ausreichend klare medizinische Begründung.
Dann kann es helfen, den Antrag gemeinsam mit dem oder der Ärzt*in zu überarbeiten, zusätzliche Befunde einzureichen oder eine ausführlichere fachärztliche Stellungnahme beizulegen. In manchen Fällen lassen sich Rückfragen auch direkt zwischen dem oder der behandelnden Ärzt*in und der Versicherung klären.
Auf Wunsch stellen wir außerdem wissenschaftliche Informationen und Studien zur Gasteiner Kur bereit: kur@gastein.com
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